ganerc hat geschrieben:Klaus N. Frick hat geschrieben:Werner: Das geht jetzt gar nicht.
Dem möchte ich mich anschließen.
Dazu reicht dein Punkt 2) für mich aus. Hier nochmal zitiert:
Werner Fleischer hat geschrieben:(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.[/b]
Nehmen wir die beanstandeten Bilder kommen wir zu den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend. Nehmen wir die in den Bildern dargestellten Szenen und den in den Bildern dargestellten Personen kommen wir zum Recht der persönlichen Ehre.
Dabei kommt folgende Schlusssfolgerung zu Tage: Wir sind uns sicher, dass die dargestellten Szenen nicht für Jugendliche geeignet sind.
Und
wir können mit großer Sicherheit davon ausgehen das die dargestellten Personen ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der dargestellten Szenen nicht erteilt haben. Ja, dass sie quasi ungefragt dazu benutzt wurden, bzw. werden um diese Szenen entsprechend darzustellen. Plump gesagt, wenn man dir den Arm abschießt bist du sicher nicht darüber erfreut wenn man dich dabei auch noch der ganzen Welt präsentiert.
Warum soll dieses Forum diese Darstellung von Gewalt tolerieren? Das frage ich mich.
Eine Frage einmal zur Information:
Aus welchem Jahr stammen die Bilder, stehe sie auf Google Bildersuche? Welchem Paragrafen des § 15 Jugendschutzgesetzes entsprechen diese Bilder?
Ist es nicht üblich das wir in Schulbücher ab der 7. Klasse aufwärts Darstellungen von Opfern des 1. und 2. Weltkrieges, Bilder aus Konzentrationslagern vorfinden?
Ist es nicht auch so das wir Dokumentationen wie den folgenden in der Jugendarbeit einsetzen?
Der gelbe Stern
28.5.2002
Der Film vermittelt in kurzer und eindringlicher Form das Schicksal der Juden während des Dritten Reiches. Die außerordentlich übersichtliche Gliederung sowie die Technik des Fotofilms ermöglichen eine besonders gute Verarbeitung der textlichen Information.
Regie u. Buch: Werner Klett
Produktion: Werner Klett Filmproduktion, Bundesrepublik Deutschland 1981
Format: 11 Min. - VHS-Video - s/w
Stichworte: Deutschland 1933-1945 - Judenverfolgung - Nationalsozialismus
FSK: 12 Jahre
Kategorie: Fotofilm
Ein klassischer Film aus den 50er Jahren, viele unschöne Bilder
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
2. den Krieg verherrlichen,
3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
3a. besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.